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Am RKI nach dem IfSG erfasste Daten zur konnatalen Toxoplasmose

 

 


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Präsentation

Katharina Alpers, I. Schöneberg, G. Krause
Robert Koch Institut
Abteilung für Infektionsepidemiologie
Seestraße 10
D - 13353 Berlin
Fon: +49 / 1888 / 754 - 3690
Fax: +49 / 1888 / 754 - 3353
eMail: AlpersK@rki.de
 

 

 

 

Konnatale Infektionen des Menschen mit dem Parasiten Toxoplasma gondii  waren in den alten Bundesländern seit der Novellierung des Bundes-Seuchen-Gesetzes im Jahr 1980 und in der ehemaligen DDR seit 1983 meldepflichtig. Zur Meldung verpflichtet waren alle Ärzte. Seit 2001 wird der Nachweis von Toxoplasma gondii gemäß §7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz bei konnatalen Infektionen von den Laboren nichtnamentlich direkt an das Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet. Die Meldungen sollen durch Angaben der behandelnden Ärzte ergänzt werden. Eine Beurteilung erfolgt im RKI anhand festgelegter Fallkriterien: Alle Fälle, für die ein direkter Erregernachweis (PCR) oder ein Nachweis spezifischer IgM- bzw. IgA-Antikörper oder ein einmalig sehr hoher IgG-Titer, ein Titeranstieg bzw. eine Titerpersistenz vorliegt, werden – soweit es sich um Neugeborene bzw. Säuglinge handelte – als konnatale Toxoplasmose gewertet.

In den Jahren vor 1990 wurden jährlich zwischen 83 und 187 konnatale Infektionen registriert, von 1991 bis 2000 waren es zwischen 17 und 50. Für die Jahre 2001-2005 wurden pro Jahr zwischen 16 und 38 konnatale Toxoplasmose-Fälle in die Meldestatistik des RKI aufgenommen, insgesamt 109, darunter waren 62 männliche und 41 weibliche Säuglinge (6 Fälle ohne diesbezügliche Angaben). Bei 22 wurde ein Erregernachweis mit PCR angegeben, bei 89 ein positiver IgG-Nachweis, bei 76 ein positiver IgM-Nachweis und bei 36 ein positiver IgA-Nachweis (Doppelnennungen für viele Fälle). Drei wurden als Totgeburt gemeldet. Für weniger als 20% wurden Missbildungen angegeben: 11 mal Hydrozephalus, 2 mal Mikrozephalus und 7 mal andere Missbildungen.

Bei nur einem geringen Teil der nach IfSG gemeldeten Fälle liegen zum Zeitpunkt der Meldung Informationen zur klinischen Symptomatik vor, mögliche später auftretende Symptome können über die Meldungen nach § 7 Abs. 3 IfSG nicht erfasst werden, da diese nichtnamentlich erfolgen.

Die Gründe für den Rückgang der Meldezahlen sind unklar, es kann aber nur schwer quantifiziert werden, welchen Anteil daran die Art der Meldung und die Beurteilung anhand von Fallkriterien hat.

Insgesamt ist von einer deutlichen Untererfassung auszugehen, die gemeldeten Fälle bilden also nur einen Teil des realen Geschehens ab.