zurück zur Übersicht | Am RKI nach dem IfSG erfasste Daten zur konnatalen Toxoplasmose |
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Katharina Alpers, I. Schöneberg, G. KrauseRobert Koch Institut
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Konnatale Infektionen des Menschen mit dem Parasiten Toxoplasma gondii waren in den alten Bundesländern seit der Novellierung des Bundes-Seuchen-Gesetzes im Jahr 1980 und in der ehemaligen DDR seit 1983 meldepflichtig. Zur Meldung verpflichtet waren alle Ärzte. Seit 2001 wird der Nachweis von Toxoplasma gondii gemäß §7 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz bei konnatalen Infektionen von den Laboren nichtnamentlich direkt an das Robert Koch-Institut (RKI) gemeldet. Die Meldungen sollen durch Angaben der behandelnden Ärzte ergänzt werden. Eine Beurteilung erfolgt im RKI anhand festgelegter Fallkriterien: Alle Fälle, für die ein direkter Erregernachweis (PCR) oder ein Nachweis spezifischer IgM- bzw. IgA-Antikörper oder ein einmalig sehr hoher IgG-Titer, ein Titeranstieg bzw. eine Titerpersistenz vorliegt, werden – soweit es sich um Neugeborene bzw. Säuglinge handelte – als konnatale Toxoplasmose gewertet. |
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