Satzung

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PAUL-EHRLICH-GESELLSCHAFT FÜR INFEKTIONSTHERAPIE E. V.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Gesellschaft führt den Namen "Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Infektionstherapie e.V.". Sie ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main, die letzte Wirkungsstätte Paul Ehrlichs. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

Die Gesellschaft erstrebt einen regionalen Zusammenschluss der an der antiinfektiven Chemotherapie, ihren Grundlagen und ihrer Anwendung interessierten Human- und Veterinärmediziner, Naturwissenschaftler und solcher Kreise, die diese Interessen unterstützen. Die Gesellschaft bezweckt die Förderung von Forschung und Lehre auf den genannten Gebieten durch Erfahrungsaustausch, Abhaltung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, gemeinschaftliche wissenschaftliche Untersuchungen, Pflege von Kontakten zu interessierten Institutionen des öffentlichen Rechts sowie Ausarbeitung von Empfehlungen und Leitlinien. Daneben wird der Stiftungszweck durch die Vergabe von Wissenschaftspreisen und die Förderung jüngerer Wissenschaftler in Form von Stipendien verwirklicht.

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Gesellschaft wird den Kontakt mit anderen Institutionen ähnlicher Zielsetzung pflegen.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglieder der Gesellschaft können unabhängig von Nationalität und Wohnsitz natürliche und juristische Personen werden, die an den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind.

3.2. Die Gesellschaft hat

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • korrespondierende Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

3.2.1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können werden:

Einzelpersonen, die aufgrund ihrer Lebensstellung oder wissenschaftlichen Ausbildung für befähigt erachtet werden.

Ordentliche Mitgliedschaft ist erworben, wenn der von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortete schriftliche Aufnahmeantrag dem Vorstand vorliegt.

3.2.2. Fördernde Mitglieder können werden:

Einzelpersonen, Institutionen, Vereinigungen und Firmen, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.2.3. Zu korrespondierenden Mitgliedern können auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes hervorragende Wissenschaftler sowie Personen des öffentlichen Rechts, die auf dem Gebiet der Gesellschaft tätig sind, durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

3.2.4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zuerkannt werden.

3.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

3.3.1. Tod

3.3.2. Austritt

Er muss schriftlich für das Jahresende erklärt werden. Hatte das Mitglied Verpflichtungen in einem Arbeitsprogramm übernommen, so bleiben diese bis zum Abschluss der Arbeit bestehen.

3.3.3. Ausschluss

Er kann durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Beirat ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, wenn es mit den Beitragszahlungen mehr als 2 Jahre im Verzug ist oder aus einem anderen wichtigen Grunde. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Ausschluss kann schriftlich durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag hat der Vorstand die Beteiligten mündlich oder schriftlich anzuhören. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:

4.1.1. Diejenigen, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben (siehe 6.7.).

4.1.2. Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft.

4.1.3. Bildung von Arbeitsgemeinschaften für bestimmte Arbeitsprogramme.

4.2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

4.2.1. Die Bestimmung der Satzung und die Geschäftsordnung einzuhalten.

4.2.2. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen.

5. Organe der Gesellschaft sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Sektionen.

6. Die Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet mindestens alle 2 Jahre statt. Die Einladung muss der Vorstand mindestens 12 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben haben und Tag, Zeit, Ort sowie vorläufige Tagesordnung enthalten.

Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sein, wenn nicht die Versammlung die Dringlichkeit der Anträge ausdrücklich beschließt. Satzungsänderungsanträge gelten nicht als dringliche Anträge.

6.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Sie können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

Die Einladung erfolgt in gleicher Weise wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.

6.3. Stimmrecht Alle ordentlichen Mitglieder und jedes Ehrenmitglied, das ordentliches Mitglied war, haben je eine Stimme. Stimmberechtigte können sich von einem anderen Mitglied auf der Versammlung vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht muss schriftlich erteilt werden. Auf ein Mitglied kann nur eine Stimme übertragen werden.

6.4. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig sofern außer Mitgliedern zwei Beiratsmitglieder, zwei Sektionsleiter und drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6.5. Durchführung der Versammlung

Versammlungsleiter ist stets ein Vorstandsmitglied. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

6.6. Beschlussfassung

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Gesellschaft oder eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes benötigen eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Entsprechende Anträge müssen dem Vorstand, von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt, zehn Wochen vor der jeweiligen Tagung eingereicht worden sein, so dass sie auf die Tagesordnung gesetzt werden können. Für alle übrigen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Beschlüsse über Angelegenheiten außerhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

6.7. Aufgaben der Mitgliederversammlung

6.7.1. Wahl des Vorstandes

6.7.2. Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, des Schatzmeisters und zweier Kassenprüfer, sowie Entlastung des Vorstandes.

6.7.3. Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.

6.7.4. Genehmigung der Geschäftsordnung.

6.7.5. Genehmigung des Rechnungsplanes.

6.7.6. Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

6.7.7. Bildung von Sektionen entsprechend der verschiedenen Arbeitsgebiete.

7. Der Vorstand

7.1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten (vormals 1. Vorsitzenden)
  • dem Vize-Präsidenten (vormals 1. stellvertretenden Vorsitzenden)
  • dem Alt-Präsidenten (vormals ehemaligem 1. Vorsitzenden)
  • dem Fortbildungs- und Leitlinienkoordinator (vormals  Veranstaltungskoordinator).
  • dem Schatzmeister und
  • dem wissenschaftlichen Sekretär (vormals Schriftführer).

Der Präsident (vormals 1. Vorsitzender), der Vize-Präsident (vormals 1. stellvertretender Vorsitzender) und der wissenschaftliche Sekretär (vormals Schriftführer) vertreten die Gesellschaft im Sinne des §26 BGB, und zwar jeweils zwei von Ihnen gemeinsam.

7.2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, doch kann er im Bedarfsfall auch für eine kürzere Periode gewählt werden, die aber die Dauer eines Jahres nicht unterschreiten soll.

Der Präsident (vormals 1. Vorsitzende) kann nicht unmittelbar wieder gewählt werden; seine Amtsperiode ist auf zwei Jahre begrenzt. Der Vize-Präsident (vormals 1. stellvertretender Vorsitzender) kann einmal unmittelbar wiedergewählt werden. Die insgesamt höchst zulässige Amtszeit im Vorstand als Präsident (vormals 1. Vorsitzender), Vize-Präsident (vormals 1. stellvertretender Vorsitzender) und Alt-Präsident (vormals ehemaliger 1. Vorsitzender) darf 6 Jahre nicht überschreiten.

Der Vize-Präsident (vormals 1. stellvertretende Vorsitzende) sollte in der Regel der vom amtierenden Vorstand vorgeschlagene Nachfolger des nächsten neuzuwählenden Präsidenten (vormals 1. Vorsitzenden) sein. Der Präsident (vormals 1. Vorsitzender) wird nach Ablauf der Amtszeit automatisch Alt-Präsident (vormals ehemaliger 1. Vorsitzender). Die Vorsitzenden sollten nach Möglichkeit verschiedenen Ländern angehören, in denen die Gesellschaft tätig ist. Der Fortbildungs- und Leitlinienkoordinator (vormals Veranstaltungskoordinator), der Schatzmeister und der wissenschaftliche Sekretär (vormals Schriftführer) können unmittelbar wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Fortbildungs- und Leitlinienkoordinators (vormals Veranstaltungskoordinators) sollte 6 Jahre nicht überschreiten.

7.3. Vorstandswahl

Der neue Vorstand wird vom amtierenden Vorstand auf Grund der eingegangenen Wahlvorschläge vorgeschlagen. Der Vorstand hat die Wahlvorschläge entsprechend der Geschäftsordnung den Mitgliedern bekannt zu geben. Auf der Mitgliederversammlung nicht anwesende ordentliche Mitglieder können gewählt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wahl ihr Einverständnis zur Annahme vorliegt.

Zur Wahl des Vorstandes übergibt der Vorsitzende dem ältesten anwesenden ordentlichen Mitglied den Vorsitz. Dieses beruft zwei weitere Mitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wertet die Stimmzettel aus und fertigt das Wahlprotokoll an, das von ihm zu unterschreiben ist. Die Vorstandsmitglieder werden in direkter, geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Als gewählt gilt im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, entscheidet die einfache Mehrheit. Der ausscheidende Präsident (vormals ehemalige 1. Vorsitzende) gehört dem Vorstand für eine weitere Wahlperiode qua Amt an. Kann ein Mitglied an der Vorstandswahl persönlich nicht teilnehmen und will es seine Stimme nicht auf ein anderes Mitglied übertragen, kann es die Briefwahl beim wissenschaftlichen Sekretär (vormals Schriftführer) beantragen. In diesem Falle werden die Wahlunterlagen spätestens 1 Monat vor der Vorstandswahl versandt. Die ausgefüllten Wahlzettel müssen spätestens 48 Stunden vor der Wahl beim wissenschaftlichen Sekretär (vormals Schriftführer) eingegangen sein. Die dem wissenschaftlichen Sekretär (vormals Schriftführer) zugegangenen Wahlzettel werden vom Wahlausschuss ausgewertet und das Ergebnis wird in das Wahlprotokoll aufgenommen. Der neue Vorstand übernimmt sein Amt, nachdem die Gewählten die Wahl angenommen haben.

7.4. Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn insgesamt 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Hierunter müssen sich 2 der folgenden Mitglieder des Vorstandes befinden: Präsident (vormals 1. Vorsitzender), Vize-Präsident (vormals 1. stellvertretender Vorsitzender), Alt-Präsident (vormals ehemaliger 1. Vorsitzender).

7.5. Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

7.6. Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte aufgrund der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung. Er verfügt über die Geldmittel im Rahmen des von ihm aufgestellten und von der Mitgliederversammlung gebilligten Rechnungsplanes. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten (vormals 1. Vorsitzenden) oder von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern einberufen.

8. Beirat

8.1. Zusammensetzung

Er besteht aus drei Mitgliedern der Gesellschaft, maximal drei Persönlichkeiten von Institutionen des öffentlichen Rechts sowie einem Vertreter der fördernden Mitglieder. Außerdem gehören ihm für eine Periode die nach Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidenden Vorstandsmitglieder an.

8.2. Art der Wahl

Die drei Mitglieder der Gesellschaft werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt geheim mit einfacher Mehrheit. Die Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts werden gemeinsam vom Vorstand und den Sektionsleitern berufen. Der Vertreter der fördernden Mitglieder wird aus dem Kreis der fördernden Mitglieder benannt.

8.3. Amtszeit

Die Amtszeit der Beiratsmitglieder sowie der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.

8.4. Aufgaben

8.4.1. Beratung des Vorstandes und der Sektionsleiter bei der Identifizierung von Arbeitsfeldern und Arbeitsprojekten auf den Tätigkeitsgebieten der Gesellschaft.

8.4.2. Beratung des Vorstandes und der Sektionsleiter in allgemeinen und organisatorischen Fragen, die die Gesellschaft tangieren.

8.5. Sitzungen

Der Beirat tritt gemeinsam mit dem Vorstand und den Sektionsleitern mindestens einmal pro Legislaturperiode zusammen. Die Sitzung wird vom Vorstand einberufen.

8.6. Die Zusammenarbeit von Vorstand, Beirat und den Sektionsleitern wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

9. Sektionen

Die Aufgaben der Sektionen, ihrer Vorstände und Mitglieder sind in der Geschäftsordnung geregelt.

10. Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke wird ihr Vermögen an eine wissenschaftliche Körperschaft, z. B. die Deutsche Forschungsgemeinschaft, gegeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Frankfurt (Main), 01. Mai 1967
(2. Neufassung vom 29. September 1989)
(3. Neufassung vom 11. Oktober 1990)
(4. Neufassung vom 22. März 2005)
(5. Neufassung vom 7. April 2009)

 

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